Der Vermittlungsgutschein

Junge Arbeitsuchende erhält Vermittlungsgutschein von Arbeitsagentur

Der Vermittlungsgutschein, genauer gesagt der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, wird von der Arbeitsagentur ausgegeben.

Die Gutscheine können für alle Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung genutzt werden, zum Beispiel:

  • Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen privaten Arbeitsvermittler
  • Unterstützung bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
  • Beseitigung bzw. Verringerung von Vermittlungshemmnissen (z.B. durch eine Umschulung oder ein Praktikum)

Von der zuständigen Behörde erhalten Sie lediglich den Vermittlungsgutschein. Den Dienstleister für die Einlösung müssen Sie selbst suchen.

Bei privaten Arbeitsvermittlern ist es möglich, mehrere Firmen zu beauftragen, wobei nur eine davon – im Falle einer erfolgreichen Vermittlung – Geld vom Jobcenter oder von der Arbeitsagentur erhält.

Wer hat Anspruch auf einen Vermittlungs- und Aktivierungsgutschein?

Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein haben alle, die arbeitsuchend gemeldet sind, egal ob bei der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter.

Konkret betrifft das folgende Personen:

  • Empfänger von Arbeitslosengeld 1 und 2
  • Nichtleistungsbezieher, die arbeitsuchend gemeldet sind und in absehbarer Zeit arbeitslos werden
  • Studenten/Auszubildende
  • Berufsrückkehrer

Allerdings gibt es unterschiedliche Regelungen zu den Anspruchsvoraussetzungen:

Für Bezieher von Arbeitslosengeld 2 gilt:
Die Vergabe des Vermittlungsgutscheins erfolgt immer nach dem Ermessen des Jobcenters. Es besteht also kein rechtlicher Anspruch auf den Gutschein. Er ist mit Beginn des Leistungsbezugs erhältlich.

Für Bezieher von Arbeitslosengeld 1 gilt:
Die Arbeitsagentur kann nach Ermessen bereits ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit einen Vermittlungsgutschein ausstellen.

Ab einer 6-wöchigen Arbeitslosigkeit haben Leistungsempfänger Rechtsanspruch auf den Vermittlungsgutschein. Dabei ist kein zusammenhängender Zeitraum von 6 Wochen vorgeschrieben. Einzige Bedingung: Der Leistungsempfänger muss in den vergangenen 3 Monaten insgesamt 6 Wochen arbeitslos gewesen sein.

Für Nichtleistungsbezieher gilt:
Sie können den Vermittlungsgutschein nach Ermessen erhalten, also ähnlich wie Empfänger von Arbeitslosengeld 2.

Wichtige Begriffe rund um den Vermittlungsgutschein

"Vergabe nach Ermessen"

Die Vergabe des Vermittlungsgutscheins nach Ermessen bedeutet, dass Sie keinen rechtlichen Anspruch auf den Gutschein haben. Wenn Sie in dieser Situation (z. B. als Nichtleistungsempfänger oder als ALG-2-Bezieher) einen Vermittlungsgutschein beantragen, dann prüft das Amt, ob:

  • die Maßnahme notwendig ist, um einen neuen Job aufzunehmen bzw. die Chancen auf einen neuen Job deutlich zu verbessern
  • es Träger gibt, die geeignete, zugelassene Maßnahmen anbieten oder die Eingliederung in den Arbeitsmarkt auch durch Maßnahmen der Arbeitsagentur/des Jobcenters möglich ist

"Rechtsanspruch"

Wenn Sie einen Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein haben, dann ist Ihr Sachbearbeiter verpflichtet, diesen auf Antrag auszustellen – natürlich immer vorausgesetzt Sie erfüllen die Bedingungen, um den Gutschein überhaupt erhalten zu können.

So kann der Betreuer seine Zustimmung verweigern, wenn der Arbeitssuchende bereits zum vierten Mal in einem Jahr einen Vermittlungsgutschein abholen will, weil er sich wieder für eine 6-Wochen-Zeitarbeitsstelle einstellen lassen möchte.

Gültigkeit des Gutscheines

Zeitliche Gültigkeit

Der Vermittlungsgutschein ist unabhängig von den Voraussetzungen des Empfängers zeitlich befristet. Möglich sind 3 bis 6 Monate, je nach Vermittlungschancen. Über die Befristungsdauer entscheidet Ihr Sachbearbeiter.

Regionale Gültigkeit

Der Vermittlungsgutschein ist regional beschränkt. Das heißt, Arbeitsagentur bzw. Jobcenter können die Vergabe an einen regionalen Träger knüpfen und auch den regionalen Arbeitsmarkt in die Vergabeentscheidung mit einbeziehen.

Die Antragstellung

Den Vermittlungsgutschein können Sie bei der für Sie zuständigen Behörde - also entweder dem Jobcenter oder der Arbeitsagentur - beantragen. Die Beantragung ist per Mail, per Brief, telefonisch oder persönlich beim Termin mit dem Sachbearbeiter möglich.

Da es keine speziellen Antragsformulare für den Vermittlungsgutschein gibt, reicht ein Anschreiben mit Angabe der persönlichen Daten, der Kundennummer und der Bitte um Zusendung aus.

Damit Sie wissen, wie ein solcher Antrag aussehen sollte, finden Sie hier einen Beispielantrag für den Vermittlungsgutschein.

Bedingungen für die Einlösung

Der Vermittlungsgutschein kann nur eingelöst werden, wenn der Dienstleister eine von der Bundesagentur für Arbeit geforderte Trägerzulassung hat. Erkundigen Sie sich deshalb vorher beim jeweiligen Arbeitsvermittler bzw. Maßnahmenträger.

Möchten Sie für Ihren Vermittlungsgutschein einen privaten Arbeitsvermittler beauftragen, dann muss die vermittelte Stelle folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • eine Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich
  • die vereinbarte Beschäftigungsdauer beträgt mindestens 3 Monate

Mit der erfolgreichen Jobvermittlung sind Ihre „Aufgaben“ erledigt. Die Vergütung regelt der private Dienstleister mit der Arbeitsagentur/dem Jobcenter. Ob er den Vermittlungsgutschein einlösen kann, hängt aber davon ab, wie lange Sie bei Ihrem neuen Arbeitgeber beschäftigt sind:

  1. Sie sind mindestens 6 Wochen angestellt. Dann erhält der Vermittler eine erste Rate in Höhe von 1.000 €.
  2. Sie sind mindestens 6 Monate angestellt. Der Vermittler erhält in diesem Fall die zweite Rate in Höhe von 1.000 €.

Checkliste Vermittlungsgutschein –
Das müssen Sie beachten:

  1. Antrag bei zuständiger Behörde stellen
  2. Befristung des Gutscheins beachten
  3. Beim Maßnahmeträger/privaten Arbeitsvermittler nachfragen, ob er für die Einlösung eines Vermittlungsgutscheins zugelassen ist