Die Eingliederungsvereinbarung
Die Eingliederungsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Ihnen und der Arbeitsagentur. Was er beinhaltet und inwieweit Sie sich an ihn halten müssen, erfahren Sie hier.
Was ist eine Eingliederungsvereinbarung?
Die Eingliederungsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen der Arbeitsagentur und einer leistungsberechtigten, erwerbsfähigen Person. Darin wird bestimmt, welche Leistungen notwendig sind, um eine neue Arbeitsstelle zu finden.
„Leistungen“ bezieht sich dabei sowohl auf Handlungen seitens der Arbeitsagentur als auf auch Handlungen des Arbeitsuchenden.
Sie erhalten die Vereinbarung während des ersten Termins bei Ihrem Sachbearbeiter.
In erster Linie dient die Eingliederungsvereinbarung dazu, Ihre Rechte und Pflichten während des Leistungsbezugs zu konkretisieren.
Es wird also festgelegt, welche Anstrengungen Sie durchführen müssen, um eine neue Arbeitsstelle zu finden. Gleichzeitig beinhaltet die Vereinbarung Hinweise darauf, welche Unterstützungen Sie von der Arbeitsagentur erhalten.
In der Vereinbarung stehen unter anderem:
- Vorgaben dazu, wie oft Sie sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bewerben müssen
- Hinweise zum Nachweis der Bewerbungsbemühungen
- Strategien, um das Ziel Arbeitsaufnahme zu erreichen
- rechtliche Belehrungen
- Vereinbarungen zu Bildungsmaßnahmen
Die Eingliederungsvereinbarung wird immer individuell getroffen, das heißt, die Inhalte (Anzahl der Bewerbungen, Maßnahmen zur Weiterbildung) richten sich immer nach Ihrem bisherigen Lebenslauf.
Muss ich mich an die Eingliederungsvereinbarung halten?
Mit der Unterschrift in der Eingliederungsvereinbarung erklären Sie sich dazu bereit, die darin genannten Pflichten zu erfüllen.
Sind 12 Bewerbungen festgelegt, so müssen Sie beim nächsten Termin auch 12 Bewerbungen nachweisen können.
Wenn Sie die Pflichten der Vereinbarung nicht erfüllen ohne dafür einen wichtigen Grund zu nennen, sind Einbußen beim Leistungsbezug möglich. Dabei gibt es unterschiedliche Regelungen je nach Leistungsart.
Bezug von Arbeitslosengeld 1
Verstöße gegen die Eingliederungsvereinbarung können Sperrzeiten nach sich ziehen. Ihnen wird je nach Verstoß das Arbeitslosengeld zwischen einer und zwölf Wochen gekürzt.
Bezug von Arbeitslosengeld 2
Bei der ersten Pflichtverletzung verringert sich das Arbeitslosengeld 2 um 30%, ein weiterer Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung ist mit einem Abzug von 60% verbunden. Bei jedem folgenden Verstoß kann Ihnen sogar der gesamte Leistungsbezug gestrichen werden. Der Minderungs- bzw. Sperrzeitraum beträgt 3 Monate.
Wichtig:
Sanktionen sind nur wirksam, wenn in der Eingliederungsvereinbarung konkrete Aussagen über Ihre Pflichten enthalten sind, z. B. konkrete Aussagen zu den Stellen, bei denen Sie sich bewerben sollen oder zum Nachweis der Bewerbungen.
Muss ich die Eingliederungsvereinbarung unterschreiben?
Laut SGB 2 sind Bezieher von Arbeitslosengeld 2 zum Unterschreiben der Eingliederungsvereinbarung verpflichtet. Aber: Es drohen keine Sanktionen, wenn Sie die Unterschrift verweigern.
Für die Bezieher von Arbeitslosengeld 1 gibt es keine gesetzlichen Verpflichtungen zur Unterschrift.
Falls Sie sich weigern, die Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, hat die Arbeitsagentur das Recht, die Bemühung um Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch einen Verwaltungsakt festzusetzen.
Das gilt sowohl für Bezieher von Arbeitslosengeld 1 als auch von Arbeitslosengeld 2.
Im Gegensatz zur Eingliederungsvereinbarung handelt es sich beim Verwaltungsakt nicht um einen Vertrag, sondern um eine Verfügung. Gegen diese Verfügung können Sie Widerspruch einlegen und, falls notwendig, Klage einreichen.