Alles Wichtige zur Phase der Arbeitslosigkeit

Junger Arbeitsuchender arbeitet mit Bundesagentur für Arbeit zusammen während Arbeitslosigkeit

Wenn Sie bereits arbeitslos sind, gibt es viele Dinge, auf die Sie in dieser Zeit achten müssen. Zudem treten häufig Fragen zu besonderen Themen wie Zwischenbeschäftigungen oder Steuererklärung auf. Hier finden Sie mit Sicherheit die richtigen Antworten.

Die Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit

Wenn Sie sich in der Phase der Arbeitslosigkeit befinden, treten Sie ständig mit der Arbeitsagentur in Kontakt.

Zu den wichtigsten Fragen haben wir Ihnen im Folgenden eine Übersicht erstellt.

Muss ich Stellen annehmen?

Da Sie sich in der Eingliederungsvereinbarung dazu verpflichtet haben, alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen, sind Sie auch dazu verpflichtet, eine von der Arbeitsagentur angebotene Arbeitsstelle anzunehmen.

Aber: Es gibt auch die Möglichkeit, Stellen abzulehnen.

Voraussetzung dafür ist:

  1. Sie liefern Ihrer Vermittlerin eine nachvollziehbare Begründung.
  2. Sie bemühen sich selbst darum, wieder eine Arbeitsstelle zu finden.

Konkret bedeutet das, dass Sie ausführlich die Gründe beschreiben, aus denen Sie eine bestimmte Stelle nicht annehmen möchten bzw. können.

Möglich sind zum Beispiel folgende Szenarien:

  • Die Stelle entspricht nicht Ihren Qualifikationen.
  • Gesundheitliche Probleme hindern Sie an der Arbeitsaufnahme.
  • Die Stelle ist sittenwidrig oder verstößt gegen Gesetze.

Wenn Sie eine Stelle ohne Begründung ablehnen oder den Antritt verweigern, müssen Sie mit Sperrzeiten rechnen.

Damit erhalten Sie für einen bestimmten Zeitraum (abhängig von den Verstößen) kein Arbeitslosengeld.

Muss ich mich regelmäßig melden?

Sie müssen sich lediglich bei der Arbeitsagentur melden, wenn Sie dazu aufgefordert werden, das heißt, wenn Sie einen schriftlichen Termin erhalten.

Diese Aufforderung geschieht unter anderem aus folgenden Gründen:

  • Teilnahme an einer Berufsberatung
  • Arbeitsvermittlung
  • Beratung zur Weiterbildung
  • Prüfung der Bemühungen zur Aufnahme einer Arbeitsstelle

Meldepflicht besteht aber auch, wenn Sie den Wohnort wechseln. Falls dann auch eine andere Arbeitsagentur zuständig sein sollte, müssen Sie sich unverzüglich bei der ab sofort zuständigen Agentur melden.

Was ist, wenn ich einen Termin nicht wahrnehmen kann?

Wenn Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, müssen Sie dies so früh wie möglich bei der Arbeitsagentur melden, am besten durch einen Anruf oder eine Mail an Ihren Sachbearbeiter.

Falls Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Termin erscheinen können, müssen Sie dies durch eine Krankschreibung nachweisen. Die Bescheinigung geben Sie möglichst zeitnah bei der Arbeitsagentur ab oder schicken sie per Post zu.

Wie oft muss ich mich bewerben?

Laut Eingliederungsvereinbarung, sind Sie dazu aufgefordert, sich aktiv um einen neuen Arbeitsplatz zu bemühen. Daher kann Sie der Arbeitsvermittler auch dazu auffordern, in einem bestimmten Zeitraum eine bestimmte Anzahl an Bewerbungen vorzulegen.

Gesetzliche Vorschriften für die Bewerbungsanzahl gibt es jedoch nicht.

Wie oft Sie sich bewerben müssen, hängt in erster Linie von Ihrer Situation ab. So spielen unter anderem folgende Faktoren eine Rolle:

  • Sie sind arbeitsuchend gemeldet, arbeiten bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit aber noch durchgehend.
  • Sie sind von der Arbeit freigestellt.
  • Sie sind arbeitslos gemeldet, bewerben sich jedoch auf ein Stipendium.
  • Persönliche Umstände wie Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen gehören derzeit zu Ihren Aufgaben.

In der Regel sprechen Sie mit Ihrem Vermittler die Anzahl der Bewerbungen ab, das heißt, er schlägt Ihnen eine Zahl bis zum nächsten Termin bzw. innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vor. Sie stimmen dem zu oder begründen, warum Sie die Anzahl in der angegebenen Zeit nicht erfüllen können.

Beachten Sie:
Ist in der Eingliederungsvereinbarung eine konkrete Zahl für Bewerbungen genannt, müssen Sie diese auch bis zum festgelegten Termin erfüllen bzw. eine Begründung liefern, warum Sie die Vorgaben nicht einhalten konnten.

Muss ich meine Bewerbungen nachweisen?

In der Eingliederungsvereinbarung, die Sie mit der Arbeitsagentur schließen, sollte ein Hinweis enthalten sein, in welcher Form Sie Ihre Bemühungen zur Arbeitsaufnahme nachzuweisen haben.

Stehen hier jedoch keine genauen Angaben, sind Sie auch nicht dazu verpflichtet, Ihre Bewerbungen nachzuweisen. In diesem Fall reicht eine Angabe der Stellenbezeichnung und des Unternehmens, bei dem Sie sich bewerben. Ein entsprechendes Formular für die Eintragung erhalten Sie bei Ihrem Sachbearbeiter.

Es steht Ihnen grundsätzlich frei, wie Sie sich bewerben – online, postalisch, per Telefon oder persönlich. Dementsprechend unterschiedlich ist auch der Nachweis. Fragen Sie am besten Ihren Sachbearbeiter, welche Form des Nachweises verlangt wird.

Zwischenbeschäftigung, Steuererklärung, Kredit: Alles zu wichtigen Sonderfällen während Ihrer Arbeitslosigkeit

Junger Arbeitsuchender beschäftigt sich mit Fragen zur Zwischenbeschäftigung während der Arbeitslosigkeit

Arbeitslos zu sein bedeutet nicht, dass Sie sich den ganzen Tag mit Arbeitssuche und Bewerbungen beschäftigen. Oft kommen auch Fragen zu anderen dringenden Themen auf. Hier möchten wir auf einige Wichtige eingehen und diese umfassend beantworten.

Wie muss ich mich bei einer kurzfristigen Zwischenbeschäftigung verhalten?

Selbst wenn die Unterbrechung nur eine Woche dauert, gilt: Informieren Sie Ihre Arbeitsagentur vor der Aufnahme einer Beschäftigung!

Bei einer kurzfristigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit sind folgende Fälle zu unterscheiden:

Die Beschäftigung dauert weniger als 6 Wochen.
Sie müssen bei der Arbeitsagentur lediglich die Unterbrechung anmelden. Nach dem Ende der Beschäftigung erhalten Sie wieder Arbeitslosengeld, ohne erneute Arbeitslosmeldung oder Antrag.

Die Beschäftigung dauert länger als 6 Wochen.
In diesem Fall müssen Sie sich erneut persönlich arbeitslos melden. Ein neuer Antrag auf Arbeitslosengeld ist jedoch nicht erforderlich.

Muss ich eine Steuererklärung machen?

Zur Abgabe der Einkommenssteuererklärung sind Sie dann verpflichtet, wenn Sie:

  • im betreffenden Jahr über 410 € Arbeitslosengeld 1 bekommen haben,
  • weitere Lohnersatzleistungen erhalten haben, z.B. Insolvenzgeld oder Kurzarbeitergeld.

Trifft das auf Sie zu, müssen Sie die Erklärung im Folgejahr bis zum 31. Mai abgeben.

Wenn Sie das ganze Jahr über arbeitslos waren, sind Sie nicht zur Steuererklärung verpflichtet. Beim Bezug von Arbeitslosengeld 2 ist ebenfalls keine Steuererklärung erforderlich.

In der Steuererklärung können Sie sämtliche Bewerbungskosten geltend machen.

Diese müssen sie aber auch nachweisen:

  • Kosten für die Stellensuche (Fotos, Bewerbungsunterlagen, Fahrten zum Vorstellungsgespräch)
  • Kosten für Fortbildungen, Umschulungen, Bewerbungsseminare
  • Kosten für Beglaubigungen, polizeiliches Führungszeugnis, Vermittlungshonorare an private Arbeitsvermittler 

Waren Sie das ganze betreffende Jahr über arbeitslos, wird die Steuererklärung zwar nicht gefordert, sie kann sich aber dennoch lohnen. Das gilt auch für Bezieher von Arbeitslosengeld 2:

Sie können die Bewerbungskosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen und in den Folgejahren verrechnen lassen. Dafür müssen Sie in der Steuererklärung einen Antrag auf Verlustfeststellung („Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“) ausfüllen.

Arbeitslosengeld-2-Empfänger sollten jedoch beachten: Steuererstattungen werden auf die Leistung angerechnet!

Vergibt die Bundesagentur für Arbeit Kredite?

Kredite von der Arbeitsagentur können sowohl Empfänger von Arbeitslosengeld 1 als auch von Arbeitslosengeld 2 erhalten. Die Vergabe erfolgt allerdings streng zweckgebunden, Sie müssen die Verwendung also in jedem Fall nachweisen.

Kreditberechtigt sind nur hilfebedürftige Personen, das heißt Personen, die den Bedarf weder durch ihr Vermögen noch auf eine andere Art und Weise (z.B. durch Nutzung eines Gebrauchtwarenladens) decken können. Ob die Kreditvergabe gerechtfertigt ist, liegt immer im Ermessen des jeweiligen Sachbearbeiters. Es besteht demnach kein rechtlicher Anspruch auf einen Kredit.

Die Arbeitsagentur kann unter anderem für folgende Situationen Darlehen gewähren:

  • Instandhaltung und Reparatur der Unterkunft
  • Ersatz für ein defektes, notwendiges Haushaltsgerät (z.B. Waschmaschine, Kühlschrank)
  • bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit (für Sachgüter, die für die Ausübung notwendig sind)
  • Begleichung von Mietschulden, um die Unterkunft zu sichern
  • Umzugskosten, falls der Umzug für die Aufnahme einer Arbeit notwendig ist

Rückzahlungsbedingungen
Die Rückzahlung des Darlehens beginnt im Folgemonat der Auszahlung. Die Höhe der monatlichen Raten richtet sich nach der Höhe des Arbeitslosengeldes:

Es werden 10% von Ihrem monatlichen Regelbedarf abgezogen, um das Darlehen zu tilgen.

Falls Sie keine Leistungen mehr von der Arbeitsagentur beziehen, müssen Sie den restlichen Darlehensbetrag sofort tilgen. Allerdings berücksichtigt die Agentur bei der Rückzahlung Ihre aktuelle wirtschaftliche Lage.

Beantragung
Zuständig für die Kreditvergabe ist das Jobcenter bzw. die Arbeitsagentur. Am besten machen Sie mit Ihrem Sachbearbeiter einen Termin aus, bei dem Sie sich informieren können, ob für Ihren Fall überhaupt ein Darlehen in Frage kommt.

Welche Auswirkungen hat Krankheit auf das Arbeitslosengeld?

Bei einer Erkrankung gibt es ähnliche Vorschriften wie für Arbeitnehmer. Sie sollten sich unverzüglich bei der Arbeitsagentur melden und innerhalb von drei Tagen einen Krankenschein abgeben. Wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, teilen Sie dies ebenfalls mit.

Allerdings gibt es unterschiedliche Regelungen bzgl. des Krankengeldes bei Empfängern von Arbeitslosengeld 1 und 2.

Regelungen bei Arbeitslosengeld 1

Die ersten sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit erhalten Sie weiter Arbeitslosengeld, danach haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld.

Die Höhe des Krankengeldes entspricht der Höhe Ihres Arbeitslosengeldes, sofern Sie während der Arbeitslosigkeit erkrankt sind. Sollten Sie bereits vor Ausscheiden aus Ihrer Firma arbeitsunfähig sein, dann erhalten Sie Krankengeld in Höhe von 70 % des Bruttoeinkommens.

Nach dem Ende des Krankengeldbezugs müssen Sie sich bei der Arbeitsagentur erneut persönlich arbeitslos melden.

  • Dauer des Krankengeldes
    Krankengeld erhalten Sie für maximal 78 Wochen.
  • Keine Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs
    Da während des Krankengeldbezugs kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, mindert sich auch nicht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Anspruch verlängert sich sozusagen um den Zeitraum der Krankheit.

Regelungen bei Arbeitslosengeld 2

Sind Sie durch eine Erkrankung arbeitsunfähig, dann erhalten Sie weiterhin Arbeitslosengeld 2, auch, wenn die Erkrankung länger als 6 Wochen dauert. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht nicht.

Ausnahmen gibt es nur, wenn Sie vor der Arbeitsunfähigkeit versicherungspflichtig beschäftigt waren. In diesem Fall müssen Sie aber beachten, dass das Krankengeld ohne Abzüge von Freibeträgen auf Ihr Arbeitslosengeld angerechnet wird. Freibeträge sind nicht möglich, weil das Krankengeld kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit darstellt.