Alles Wichtige rund um das Thema Bewerbungskosten

Bewerbungsunterlagen für die Jobsuche

Eine Bewerbung muss heutzutage nicht mehr viel Geld kosten. Oft reichen digitale Dokumente aus, die man per E-Mail an den potenziellen Arbeitgeber sendet. Trotzdem entstehen im Rahmen der Bewerbungsphase oftmals noch Kosten, die sich auf Dauer auch summieren. Lassen Sie sich diese zurückerstatten - wir zeigen Ihnen wie!

Was wird im Rahmen von Bewerbungskosten erstattet?

Unter Bewerbungskosten sind sämtliche Aufwendungen rund um das Bewerbungsverfahren zu verstehen. Dazu gehören:

  • Erstellung und Versand der Bewerbungsunterlagen (Portokosten, Bewerbungsmappen etc.)
  • Kosten beim Vorstellungsverfahren (Fahrtkosten, Materialkosten etc.)
  • Kosten für Berufsberatung, Beglaubigungen, Impfungen, Führungszeugnisse und ähnliches

Bewerbungsunterlagen
Pro nachgewiesener schriftlicher Bewerbung erhalten Sie – je nach Regelung der zuständigen Arbeitsagentur – 4 bis 5 €. Pro Jahr werden Ihnen allerdings höchsten 260 € erstattet.

Sie würden also pro Monat für rund 21 Bewerbungen eine Kostenerstattung erhalten.

Fahrtkosten
Fahrtkosten für Vorstellungsgespräche übernimmt die Arbeitsagentur für öffentliche Verkehrsmittel in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Für Pkws werden zwischen 0,20 und 0,30 € pro Kilometer erstattet, maximal jedoch 130 € je Fahrt.

Übernachtungskosten übernimmt das Amt bis maximal 50 € pro Übernachtung.

Es besteht auch die Möglichkeit sich bei der Arbeitsagentur eine Fahrkarte zur An- und Abreise ausstellen zu lassen. Das bietet sich besonders bei kostenintensiven Anreisen an, da hierdurch keine größeren Geldbeträge ausgelegt werden müssen.

Sonstige Bewerbungskosten
Kosten für erforderliche Bescheinigungen wie Impfnachweise, Beglaubigungen oder Ähnliches werden maximal bis zu einer Höhe von 300 € übernommen.

Zudem können Sie Kosten für persönlichkeitsfördernde Maßnahmen (z. B. Coaching, Friseur, Kleidung) bis zu 300 € geltend machen.

Achtung: Bei den Kostenangaben handelt es sich lediglich um Richtwerte. Arbeitsagenturen und Jobcenter können nach Ermessen entscheiden, welche Kosten in welcher Höhe übernommen werden. Die Obergrenze des persönlichen Vermittlungsbudgets (also eines des Budgets eines Antragstellers) liegt bei 5.000 € pro Jahr.

Folgende Kostenpunkte sind von einer Erstattung ausgeschlossen:

  • Telefonate
  • Druckerpatronen
  • laufende Betriebskosten eines PC
  • Software/Hardware
  • Internetkosten
  • Instandhaltung von Kopier- und Faxgeräten usw.
  • Fachliteratur und Tagespresse

Ich bin noch nicht arbeitslos gemeldet, kann ich trotzdem die Kosten für Bewerbungen geltend machen?

Sollten Sie noch arbeiten, aber arbeitsuchend gemeldet sein, können Sie trotzdem Bewerbungskosten geltend machen. Denn Unterstützungen aus dem Vermittlungsbudget – dazu gehört die finanzielle Förderung von Bewerbungen – steht grundsätzlich folgenden Personen zu:

  • Arbeitslose
  • Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer
  • Ausbildungssuchende

Voraussetzung: Die Förderung erfolgt nur, wenn es sich um die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung handelt.

Kann ich auch Geld für Online-Bewerbungen erstattet bekommen?

In der Regel erhalten Sie für Online-Bewerbungen keine Kostenerstattung. Das wird allerdings von Agentur zu Agentur unterschiedlich gehandhabt, da sie bzgl. Förderart und –höhe selbst entscheiden können. Am besten befragen Sie dazu Ihren Sachbearbeiter.

Wie beantrage ich die Erstattung von Kosten für Bewerbungsunterlagen?

Für den Antrag stehen Ihnen folgende Möglichkeiten offen:

  • mündlich beim Beratungstermin mit Ihrem Sachbearbeiter
  • schriftlich durch einen formlosen Antrag
  • telefonisch

Bei der schriftlichen und telefonischen Variante erhalten Sie kurze Zeit später das dafür vorgesehene, offizielle Antragsformular. Dieses müssen Sie ausfüllen, unterschreiben und unter Angabe Ihrer Kundennummer an die zuständige Behörde (Arbeitsagentur oder Jobcenter) schicken.

Der Antrag ist bis zu dem Tag gültig, an dem Sie eine neue Arbeitsstelle antreten. Eine erneute Antragstellung nach einer bestimmten Frist ist also nicht notwendig.

Wichtig: Stellen Sie den Antrag auf Kostenerstattung für Bewerbungen immer vor Entstehung der Kosten.

Schritt für Schritt – so erhalten Sie Geld für Ihre Bewerbungsbemühungen:

  1. Prüfen Sie, ob die Kostenerstattung in Ihrer Eingliederungsvereinbarung festgehalten ist. Wenn nicht, dann sprechen Sie dies bei Ihrem Sachbearbeiter an.
  2. Klären Sie mit Ihrem Sachbearbeiter die Höhe der Erstattungsbeiträge und die Art der Nachweise.
  3. Stellen Sie einen Antrag auf Kostenerstattung (kann formlos schriftlich, telefonisch oder persönlich erfolgen).
  4. Nutzen Sie das beiliegende Formblatt für die Eintragung Ihrer Bewerbungen (Datum, Job-Bezeichnung, Firma usw.)
  5. Fügen Sie Nachweise in Kopie hinzu (je nachdem, was als Nachweis in Ihrer Eingliederungsvereinbarung verlangt wird.)

Wie erhalte ich die Reisekosten, wenn mir der Arbeitgeber diese nicht erstattet?

Junge Frau ist arbeitsuchend

Erhalten Sie vom Arbeitgeber die eindeutige Aussage, dass er die Kosten nicht übernimmt, dann stellen Sie (vor Reiseantritt) einen Antrag auf Reisekostenerstattung. Am besten gehen Sie dafür persönlich zur Arbeitsagentur bzw. zum Jobcenter. Sie können den Antrag aber auch telefonisch anfordern.

Nach dem Vorstellungsgespräch reichen Sie den Antrag auf Kostenerstattung ein und fügen hinzu:

  1. Nachweis für die Fahrtkosten
  2. Bescheinigung des Arbeitgebers, dass Vorstellungsgespräch stattgefunden hat und dass er keine Fahrtkosten übernimmt

Muss der Arbeitgeber die Fahrt- oder Unterkunftskosten für ein Vorstellungsgespräch übernehmen?

Lädt Sie ein Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch, so ist er laut § 670 BGB dazu verpflichtet, die Reisekosten zu erstatten. Das gilt unabhängig davon, ob Sie sich auf eine Anzeige beworben oder selbst die Initiative ergriffen haben, ob Sie den Job bekommen oder erst gar nicht in die engere Wahl gekommen sind. Die Einladungsart – telefonisch oder schriftlich – spielt ebenfalls keine Rolle.

Aber: Der Arbeitgeber kann die Fahrtkostenerstattung auch ausschließen. Möglich ist das allerdings nur, wenn er die Kostenübernahme vor dem Vorstellungsgespräch ausschließt.

Normalerweise sollte der Arbeitgeber mit dem Einladungsschreiben bzw. am Telefon genaue Angaben zur Fahrtkostenerstattung machen. Falls nicht – fragen Sie freundlich nach. In diesem Fall können Sie auch abklären, welche Kosten in welcher Art und Weise erstattet werden.

Sagt er ausdrücklich, dass er die Kosten nicht übernimmt, können Sie sich an die Arbeitsagentur wenden und die Fahrtkostenübernahme beantragen.

Achten Sie hier darauf, den Antrag immer vor dem Vorstellungsgespräch zu stellen.

Ist die Arbeitsagentur dazu verpflichtet, die Kosten für Bewerbungen zu erstatten?

Unterstützungsleistungen für Bewerbungen stammen aus dem Vermittlungsbudget. Auf diese Leistungen haben Sie keinen Rechtsanspruch, das heißt, es liegt immer im Ermessen des Sachbearbeiters, ob er die Leistung gewährt.

Wie viel Geld bekomme ich für Bewerbungen?

Die gesetzlichen Grundlagen zum Vermittlungsbudget machen lediglich Aussagen zum Zweck der Leistung: die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Es gibt jedoch keine konkreten Festlegungen zur Förderungsart bzw. zur Förderungshöhe.

Schlussfolgerung: Was Ihnen in welcher Höhe erstattet wird, liegt im Ermessen Ihres Sachbearbeiters. Dennoch gibt es, im Zuge der Gleichbehandlung, Bewerbungspauschalen - je nach Arbeitsagentur erhalten Sie zwischen 4 und 5 € pro schriftlicher Bewerbung. Pro Jahr erhalten Sie jedoch nicht mehr als 260 €.

Kann ich vor dem Vorstellungsgespräch einen Fahrtkostenzuschuss bekommen?

Es ist grundsätzlich möglich, einen Fahrtkostenzuschuss im Vorhinein zu bekommen. Das sollten Sie allerdings frühzeitig bei Jobcenter und Arbeitsagentur beantragen, um den Vorschuss auch wirklich bis zum Vorstellungstermin zu bekommen.

Danach füllen Sie den normalen Antrag auf Reisekostenerstattung aus. Die Behörde verrechnet anschließend die bereits gezahlten mit den offenen Kosten.

Erstattung von Bewerbungskosten – das sollten Sie beachten:

  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erstattung von Bewerbungskosten durch die Arbeitsagentur.
  • Der Arbeitgeber ist zur Kostenübernahme verpflichtet. Er kann die Kosten aber, ohne Angaben von Gründen, von vornherein ausschließen.
  • Der Antrag auf Kostenerstattung muss immer vor dem Entstehen der Kosten gestellt werden.
  • Die Erstattung erfolgt nur für angemessene Kosten.
  • Ein Kostenvorschuss ist grundsätzlich möglich.
  • In der Eingliederungsvereinbarung muss exakt festgehalten sein, was als Bewerbungsnachweis gefordert wird.