Sie nehmen eine neue Tätigkeit auf - Lassen Sie sich unterstützen!

Junger Arbeitsuchender auf dem Weg in die Selbstständigkeit

Wenn Sie eine neue Arbeitsstelle gefunden haben, ist das definitiv ein Grund zum Feiern. Dabei sollten Sie aber nicht vergessen, dass Sie auch dabei Unterstützung von der Bundesagentur für Arbeit erhalten können. Wir zeigen wie Ihnen nichts durch die Lappen geht!

In welchen Fällen wird eine Arbeitsaufnahme unterstützt?

Sie erhalten nur dann eine Förderung von der Arbeitsagentur, wenn sie für eine Arbeitsaufnahme notwendig ist und wenn diese Arbeit bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

Wer hat Anspruch?

  • alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
  • Personen, die mit den Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben

Die Arbeitsaufnahme ist förderfähig, wenn…

  • Sie versicherungspflichtig ist
  • die Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden beträgt

Unter bestimmten Bedingungen können Sie auch für folgende Fälle Förderungen aus dem Vermittlungsbudget erhalten:

  • Kosten, die in Zusammenhang mit einem Minijob stehen, wenn der Minijob letztlich zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung führt
  • Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich im EU-/EWR-Ausland oder in der Schweiz

Im Gegensatz zu anderen Unterstützungen aus dem Vermittlungsbudget, können Sie die Kostenübernahme auch nach der Kostenentstehung beantragen, z.B. die Erstattung von Umzugskosten nach dem Umzug. Sie sollten dennoch Ihren Sachbearbeiter so früh wie möglich über die Stelle informieren und entsprechende Fördermöglichkeiten erfragen.

Wichtig: Grundsätzlich besteht auf die Förderung aus dem Vermittlungsbudget kein Rechtsanspruch, da es sich um Ermessensleistungen handelt. Dies gilt auch für deren Höhe. Die Arbeitsagentur entscheidet über immer im Einzelfall über Vergabe und Höhe.

Wird die Arbeitsaufnahme auch unterstützt, wenn ich nur arbeitsuchend gemeldet bin?

Die finanzielle Unterstützung ist auch möglich, wenn Sie nur arbeitssuchend, aber nicht arbeitslos gemeldet sind. Leistungen aus dem Vermittlungsbudget gelten für:

  • Arbeitslose
  • von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer
  • Ausbildungssuchende

Wo erhalte ich die Anträge?

Anträge, z.B. für die Reisekostenbeihilfe oder die Umzugsbeihilfe, erhalten Sie erst nach einer Beratung bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter. Sie sind nicht im Internet erhältlich.

Kann ich mir einen Umzug von der Arbeitsagentur bezahlen lassen?

Sollten Sie aufgrund eines neuen Jobs umziehen, besteht die Möglichkeit, bei der Arbeitsagentur Umzugskostenbeihilfe zu beantragen. Das ist allerdings nur möglich, wenn die neue Arbeitsstelle außerhalb des Tagespendelbereiches liegt.

Voraussetzung für die Förderung

  • Der Umzug muss innerhalb von zwei Jahren nach Beschäftigungsaufnahme erfolgen.
  • Der tägliche Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz beträgt mehr als 2,5 Stunden.
  • Sie reichen drei Kostenvoranschläge ein.

Was wird erstattet?

Die Arbeitsagentur übernimmt nur die reinen Transportkosten. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie selbst einen LKW oder Transporter mieten oder eine Umzugsfirma beauftragen. Abbau- und Aufbaukosten sowie Umzugsmaterial müssen Sie selbst bezahlen. Bei kranken und behinderten Menschen gibt es jedoch Ausnahmen.

Die Höhe der Förderung ist individuell. In der Regel setzt die Arbeitsagentur einen Höchstwert für die Umzugskosten fest. Sie zahlt jedoch nur die tatsächlich entstandenen Kosten.

Ein Beispiel
Die Arbeitsagentur gewährt Ihnen 1.700 € für den Umzug. Die Umzugsfirma verlangt 1.550 €. In diesem Fall erhalten Sie eine Erstattung in Höhe von 1.550 €.

So erhalten Sie die finanzielle Unterstützung für Ihren Umzug:

  1. Sie machen einen Termin bei Ihrem Sachbearbeiter aus, um die Unterlagen zur Umzugskostenbeihilfe zu bekommen.
  2. Sie holen sich drei Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen.
  3. Sie ziehen um und zahlen die Umzugskosten zunächst selbst.
  4. Sie reichen den Antrag auf Kostenerstattung samt Nachweisen (Kostenvoranschläge, Rechnung der Umzugsfirma. Mietvertrag usw.) ein.

Es besteht auch die Möglichkeit, die Umzugskostenbeihilfe direkt an das Umzugsunternehmen überweisen zu lassen. Das sollten Sie jedoch vorher mit der Arbeitsagentur und der Umzugsfirma klären.

Wichtig: Ob Umzugskostenbeihilfe gewährt wird und in welcher Höhe sie erfolgt, liegt im Ermessen der Arbeitsagentur. Sie entscheidet immer individuell.

Welche weiteren Unterstützungen ermöglicht das Vermittlungsbudget?

Reisekostenbeihilfe

Mit der Reisekostenbeihilfe können Sie sich einmalig die Antrittsfahrt zu Ihrer neuen Arbeitsstelle erstatten lassen, sofern diese nicht durch eine tägliche Hin- und Herfahrt erreichbar ist.

Für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gilt:

  • Nur die niedrigste Klasse wird unterstützt, z.B. bei der Deutschen Bahn die 2. Klasse.
  • Fahrpreisermäßigungen werden berücksichtigt, d.h. die Arbeitsagentur zahlt nur die tatsächlichen Kosten.

Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel (z.B. Auto) ist ein Beitrag von maximal 0,20 € je Kilometer möglich.

Fahrkostenbeihilfe

Bei einer auswärtigen Arbeitsaufnahme im Tagespendelbereich können Sie für die ersten 6 Monate eine Kostenerstattung für tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle beantragen.

Trennungskostenbeihilfe

Für eine getrennte Haushaltsführung, die wegen einer auswärtigen Arbeitsaufnahme erforderlich ist, kann Trennungskostenbeihilfe gezahlt werden. Die Unterstützung ist für maximal sechs Monate möglich.

Ausrüstungsbeihilfe

Unter die Ausrüstungsbeihilfe fallen z.B. Kosten für Arbeitsbekleidung oder Arbeitsgeräte.

Übergangsbeihilfe

Übergangshilfen dienen der Überbrückung bis zur ersten Lohnzahlung, falls diese länger als vier Wochen dauern sollte. Die Beihilfe wird in Form eines Darlehens gewährt.

Für die Unterstützungsleistungen gilt ebenso wie für die Umzugsbeihilfe:

Sie haben keinen rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung. Ob die Arbeitsagentur die Kosten übernimmt und in welcher Höhe, ist immer eine Ermessensentscheidung.